Allgemeine Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern

- Stand 2018 –

1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge betreffend die Lieferung von Waren, sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat und der Käufer den Bedingungen nicht widersprochen hat.

1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 321 BGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.

2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.

3. DATENSCHUTZ
Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon) des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des Vertrages erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich.
Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Verkäufers lauten:
Edmund Hilt
E-Mail: datenschutz@hilt-evolution.com
Mobil: +49 160 7464344
Web: www.hilt-evolution.com

4. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
Die Übernahme von etwaigen dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht anders vereinbart.
Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen – auch geringfügige Abweichungen – hiervon sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über – auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.

5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

5.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch wenn bereits Verzug vorliegt – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

5.7 Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5.8 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

5.9 Der Export bestimmter Güter kann z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z. B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

5.10 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

6. VERPACKUNG
6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.
6.2 Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.
6.3 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 25 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
6.4 Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG), oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den KTG-Bedingungen – geliefert. Diese Bedingungen liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, können dem Käufer auf Anforderung zugesandt bzw. unter www.kabeltrommel.de/unsere-spulen/ueberlassungsbedingungen.html eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6.5 Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit deren Bedingungen, soweit nicht gemäß der Verpackungsverordnung bzw. ab 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz eine darüber hinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziff. 6.2 Satz 1 gilt im letztgenannten Fall entsprechend.

7. PREISE UND ZAHLUNG
7.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
7.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
7.3 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Einlöseauslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
7.5 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, wenn Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten werden oder Umstände bekannt werden, dass Forderungen gefährdet sind. Er kann weitere Lieferungen von Zug-um-Zug-Zahlung oder Sicherheiten abhängig machen.
7.6 Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen und für ausstehende Lieferungen Zug‑um‑Zug‑Zahlung verlangen. Der Käufer kann dies durch Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.
7.7 Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer Mängel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Sonstige Zurückbehaltung nur in angemessenem Umfang.
7.8 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen, oder ihm § 320 BGB zur Verweigerung berechtigt.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei laufender Geschäftsbeziehung gilt ein Saldovorbehalt. Vorkasse- oder Bargeschäfte sind hiervon ausgenommen.
(Ergänzung)
Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Einlösung des Wechsels. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme der Ware und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Vorbehaltsware verarbeitet, entsteht Eigentum beim Verkäufer; bei Vermischung oder Verbindung gilt angegebenes Wertverhältnis. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich.
8.3 Bei Verkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt die Forderungen in Höhe des Warenwerts ab; dies gilt auch bei Miteigentum.
8.4 Bei Einbau in ein Grundstück, Schiff oder Luftfahrzeug tritt der Käufer schon jetzt die entsprechenden Forderungen ab, einschließlich Hypothekenanspruch.
8.5 Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder einbauen, solange Forderungen tatsächlich an den Verkäufer übergehen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind untersagt. Factoring nur mit Zustimmung und wenn Erlös den Forderungswert übersteigt.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung abgetretener Forderungen, behält sich das Recht vor, diese selbst einzuziehen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Schuldner sind zu benennen.
8.7 Der Käufer informiert den Verkäufer sofort über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter.
8.8 Mit Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag erlöschen die Einziehungsberechtigung und Veräußerungsrechte (auch bei Scheck‑/Wechselprotest).
8.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, ist auf Verlangen Sicherheiten ganz oder teilweise freizugeben – Auswahl durch Verkäufer.
8.10 Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Bruttorechnungsbetrag.

9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
9.1 Der Käufer muss gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und sichtbar Mängel in Textform rügen; sonst gilt die Ware als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt.
9.2 Bei geplantem Einbau: Der Käufer hat Ware bei Wareneingang auf einbau‑relevante Eigenschaften zu prüfen und Mängel in Textform zu melden. Unterlässt er dies, gilt Ware als genehmigt.
9.3 Unterlässt der Käufer grob fahrlässig die Prüfung, haften Mängel nur, wenn arglistig verschwiegen oder durch Garantie gedeckt.
9.4 Der Käufer hat beanstandete Ware oder Muster zur Prüfung bereitzuhalten. Bis zur Prüfung darf er nicht darüber verfügen – sonst entfällt Gewährleistung.
9.5 Bei berechtigter Mängelrüge bestimmt der Verkäufer Art der Nacherfüllung; schlägt diese fehl, kann der Käufer mindern oder – bei nicht geringfügigem Mangel – zurücktreten. Schadensersatz bleibt vorbehalten.
9.6 Aus- und Einbaukosten für Nacherfüllung können nur nach Vorlage belegt und marktüblich ersetzt werden.
9.7 Kosten sind nur laut § 439 Abs. 3 BGB erstattungsfähig, wenn nachgewiesen – kein Vorschussanspruch. Aufrechnung ohne Zustimmung ausgeschlossen.
9.8 Bei unverhältnismäßigen Kosten ist der Verkäufer zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt.
9.9 Erhöhte Ausgaben für Transport u. Ä. sind ausgeschlossen, wenn Lieferung an anderen Ort als vertraglich vereinbart.
9.10 Unberechtigte Mängelrügen: Der Käufer ersetzt dem Verkäufer entstandene Kosten, wenn Mangel nicht vorliegt.
9.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, außer gesetzlich längere Fristen (z. B. bei Bauwerken).
9.12 Rückgriffsansprüche bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme und Beachtung aller Pflichten.
9.13 Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziff. 10.

10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1 Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – sonst beschränkt auf vorhersehbaren, typischen Schaden. Haftung für Körper-/Lebensschäden und Produkthaftung bleibt unberührt.
10.2 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen – gleich aus welchem Rechtsgrund.
10.3 Für grob fahrlässige Haftung und Personenschäden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.4 Für Mangelansprüche gelten die Fristen nach Ziff. 9.11.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist – bei Kaufmann oder juristischer Person – der Hauptsitz des Verkäufers; der Verkäufer kann aber auch andere Gerichte in Anspruch nehmen.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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